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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bitte beachten Sie

Alle flugbetrieblichen Aktivitäten national und international werden ausgeführt unter dem Luftfahrtbetreiberzeugnis der Rotorflug GmbH (100%ige Tochtergesellschaft der rotorflug airservices GmbH & Co KGaA). Die folgenden AGB stellen insofern nur auf die Rotorflug GmbH als verantwortliches Luftfahrtunternehmen ab.

Präambel

Die Lieferungen und Leistungen der ROTORFLUG GmbH – in der Folge kurz ROTORFLUG genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB sind vereinbarter Bestandteil aller mit ROTORFLUG abgeschlossenen Verträge. Sie gelten für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Mit diesen AGB nicht übereinstimmende AGB des Auftraggebers sind für ROTORFLUG nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss von dieser schriftlich anerkannt wurden. Sämtliche Änderungen dieser AGB und alle sonstigen Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ROTORFLUG.

§ 1 Angebote, Leistungsdaten

  1. Die Angebote sind stets freibleibend und befristet bis zum 90. Tag nach dem Ausstellungsdatum.
  2. Angebote werden auf der Basis der Leistungsdaten des betreffenden Hubschraubers in Meereshöhe bei Normalatmosphäre erstellt.
  3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Leistungsdaten eines Hubschraubers sowohl von der Höhe über N.N. als auch von der am Tage der Flugdurchführung herrschenden Temperatur abhängig sind. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Flugzeiten sind daher Richtwerte.
  4. Angaben in Prospekten, Werbeeinschaltungen, Exposés etc. sind einschließlich der Preise unverbindlich.
  5. Stornogebühren bei Absage vor dem Einsatztermin:
    • innerhalb von 5 Kalendertagen: 30% der Auftragssumme
    • innerhalb von 24 Stunden: 50% der Auftragssumme
    • weniger als 12 Stunden: 100 % der Auftragssumme

§ 2 Liefer- und Einsatzfristen, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Die Liefer- bzw. Einsatzfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Datum. Bei durch den Auftraggeber gewünschten Änderungen bestimmt sich der Beginn der Liefer- bzw. Einsatzzeit nach dem Datum der schriftlichen Änderungsbestätigung. Die Auftrags- und Änderungsbestätigungen werden von ROTORFLUG unverzüglich ausgefertigt.
  2. Gegenüber Kaufleuten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Liefer- bzw. Einsatzfristen unverbindlich sind, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung eine Zusicherung des Termins enthalten ist.
  3. Höhere Gewalt, Kriegsgefahr, Mobilmachung, Ausrufung des Ausnahmezustandes und andere Gründe, die ROTORFLUG nicht zu vertreten hat und welche die Ausführung des Auftrages verhindern, entbinden diese von der Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung. Hierunter fallen alle außerhalb des Machtbereiches von ROTORFLUG liegenden Umstände, insbesondere auch die Verweigerung von Flug- und Außenlandegenehmigungen durch die zuständigen Behörden, weiters die Witterungslage, Flugunfälle, Triebwerksschäden, Ausfall von Piloten, die nicht rechtzeitige Bereitstellung von Treibstoff durch die beauftragte Lieferfirma u. dgl. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass ROTORFLUG ihre Fluggeräte gegebenenfalls vorrangig für Rettungs-, Feuerwehr-, Polizei- und Katastropheneinsätze zur Verfügung stellt. In diesen Fällen ist ROTORFLUG von ihrer Leistungspflicht für die Dauer des vorrangigen Einsatzes entbunden. Kein Schadenersatz und keine Haftung erfolgt bei Ausfall des Helikopters durch technische Störungen und Unfall.
  4. ROTORFLUG verpflichtet sich, in den in Punkt 3 genannten Fällen, die eingetretenen Behinderungen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln baldmöglichst zu beseitigen, wobei der Auftraggeber die ihm zumutbare Unterstützung zu gewähren hat. Überschreitet eine Behinderung jedoch die zumutbare Zeit, so können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. ROTORFLUG steht dann die Verrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu. In all den in den Punkten 3 und 4 genannten Fällen sind Regressansprüche an ROTORFLUG ausgeschlossen.
  5. Gerät ROTORFLUG schuldhaft in Verzug, so hat ihr der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen. Regressansprüche können nur erhoben werden, sofern der Verzug von ROTORFLUG zumindest grob fahrlässig verursacht wurde. Dasselbe gilt bei von ROTORFLUG zu vertretender Unmöglichkeit.

§ 3 Bewilligungen, Landeplatz, Be- und Entladung, Übernahme

  1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass vor Auftragsdurchführung alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, wie Außenabflug- und Landegenehmigungen, eventuell erforderliche Sondergenehmigungen, wie Tieffluggenehmigung, Genehmigung zum Abwerfen und Ablassen von Stoffen, Luftbildgenehmigung usw., und für Außenlandeplätze, die zur Aufnahme von Personen und Lasten vorgesehen sind, die Zustimmungserklärung des Grundstücksverfügungsberechtigten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorliegen müssen.
  2. Grundsätzlich wird ROTORFLUG für die Einholung dieser Bewilligungen sorgen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch ROTORFLUG zu unterstützen und gegebenenfalls in deren Auftrag tätig zu werden.
    1. Die Außenlandeplätze müssen vom Auftraggeber so abgesichert werden, dass ein Betreten durch Unbefugte während des Flugbetriebes ausgeschlossen ist. DieAnweisungen des Piloten und des Bodenpersonals, die den Flugbetrieb betreffen, sind unbedingt zu befolgen. Schadenersatzforderungen, die aufgrund Nichtbefolgung der Einsatzanweisung entstehen, können von ROTORFLUG nicht akzeptiert werden. Vom Auftraggeber ist ein Mitarbeiter namhaft zu machen, der gegenüber ROTORFLUG für die Auftragsabwicklung verantwortlich zeichnet.
    2. Die Außenlandeplätze sind nach den Anweisungen der Mitarbeiter von ROTORFLUG vorzubereiten (keine losen Gegenstände, staubfrei), während des Flugbetriebes instand zu halten und nach Auftragsdurchführung in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu tragen. Wird entweder der im Angebot festgelegte Be- oder Abladeplatz ohne Einverständnis von ROTORFLUG geändert, oder sollte sich vor bzw. während der Auftragsdurchführung der vom Auftraggeber ausgewählte Lande-, Belade- bzw. Entladeplatz als nicht geeignet erweisen, so dass auf andere Plätze ausgewichen werden muss, sind die dadurch entstehenden Mehrflugzeiten und Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.

§ 4 Gefahrenübergang und Versicherung bei Lastentransporten

  1. Das Transportgut ist vom Auftraggeber gewogen und mit Stücklisten versehen am vereinbarten Landeplatz rechtzeitig bereitzustellen und in die von ROTORFLUG bereitgestellten Transportmittel zu verladen. Kann bei einem Flugeinsatz aufgrund Verschulden des Kunden (z.B. unzureichende Vorbereitung der Baustelle, falsche Gewichtsangaben, nicht passende Teile bei Montagen u.ä.) und den dadurch entstehenden längeren Flugzeiten der angebotene Festpreis nicht gehalten werden, hat der Kunde für diese zusätzlichen Kosten aufzukommen.
  2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass das Frachtgut nur bis zum Betrag von maximal 17 SZR pro Kilogramm brutto versichert ist.
  3. Frachtgut, welches als Aussenlast befördert wird, ist nicht versichert. Eine solche Versicherung kann auf Anfrage über ROTORFLUG eingedeckt werden.

§ 5 Preise

  1. Die angebotenen Preise sind Nettopreise ohne Mwst. Die Mwst. wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Auftraggeber zu tragen.
  2. Falls sich Löhne, Gehälter, Betriebsmittelkosten (insbesondere Treibstoffpreise), staatliche Abgaben, Gebühren und Steuern usw. nach der Auftragsbestätigung oder während der Auftragsdauer erhöhen, sind die Mehrkosten gegen Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber den vereinbarten Arbeitsumfang ändert und dadurch z. B. Übernachtungskosten, Fahrtkosten und dgl. für Mitarbeiter von ROTORFLUG anfallen.
  3. Die Kosten für die Überführungen, d. h. Flüge zwischen dem Standort des Fluggerätes und dem Ort der Auftragserfüllung, sind stets vom Auftraggeber zu tragen, auch wenn diese in der Auftragsbestätigung nicht gesondert ausgewiesen sind.

§ 6 Lieferscheine, Flugberichte

Die Lieferschein bzw. Flugbericht unterschreibenden Personen gelten gegenüber ROTORFLUG als zur Annahme der Lieferungen und Leistungen bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, das Liefer- und Leistungsverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines bzw. Flugberichtes anzuerkennen.

§ 7 Mängelhaftung

  1. Mängel sind gegenüber ROTORFLUG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei nicht fristgerechter Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Mündlich oder fernmündlich vorgetragene Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Empfangsbestätigung seitens ROTORFLUG. Flugbegleiter und Bodenpersonal sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird mit 3 Monaten vereinbart.
  2. Für Schäden, die durch den Transport oder den im Rahmen eines Auftrages vereinbarten oder sonst notwendigen Abwurf von gefährlichen Stoffen oder anderen Gegenständen am Fluggerät oder an Dritten entstehen, haftet der Auftraggeber.

§ 8 Personentransporte im Rahmen von Taxi-, Rund- und Gesellschaftsflügen

  1. Durch den Erwerb des Flugtickets (Auftragsbestätigung) ist zwischen dem Fluggast und ROTORFLUG ein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Inhaber des Flugtickets ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe gegen Unfall versichert. Das im Fluggerät mitgeführte Reisegepäck ist ebenfalls in der gesetzlichen Höhe versichert. Bei Landungen außerhalb des Standortes gehen sämtliche Spesen, wie Lande- und Flughafengebühren, Hangarisierung, Verpflegung und Unterkunft der Besatzung sowie das Schlechtwetterrisiko (z. B. Umkehrflüge zu Ausweichlandeplätzen) zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Für Rundflüge gemäß unserem Rundflugprogramm gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
    1. Das Ticket erlangt erst nach vollständiger Bezahlung seine Gültigkeit.
    2. Ein Flugtermin kommt zustande, wenn eine oder mehrere Maschinen ausgebucht sind. Die Fa. ROTORFLUG nimmt wegen Terminabsprache zeitgerecht Kontakt mit dem Inhaber des Tickets auf.
    3. Der Passagier nimmt zur Kenntnis, dass aus organisatorischen und/oder wettertechnischen Gründen zwischen Erwerb eines Tickets und der Durchführung des Fluges erhebliche Zeit verstreichen kann.
    4. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Flugtermin.
    5. Tritt der Passagier von einem bereits vereinbarten Rundflugtermin innerhalb 72 Stunden vor der Durchführung zurück, ohne für einen Ersatz zu sorgen, oder erscheint er zu einem vereinbarten Rundflugtermin nicht oder zu spät, verfällt der Anspruch auf einen Mitflug ersatzlos.
    6. ROTORFLUG behält sich vor, die Flüge aus technischen und/oder meteorologischen Gründen abzusagen. Ansprüche des Passagiers verfallen hiermit nicht. In diesem Fall wird baldmöglichst ein neuer Termin vereinbart.
    7. Lehnt ein Ticketinhaber einen Terminvorschlag von ROTORFLUG dreimalig ab, so behält sich ROTORFLUG vor, das Ticket gegen Erstattung des Flugpreises, abzüglich 20% Bearbeitungsgebühr, zurückzufordern.
    8. Sollte innerhalb von 24 Monaten nach Bezahlung eines Tickets kein Flug zustande kommen, so hat der Passagier das Recht, die Buchung zu stornieren und den Rundflugpreis zurückzufordern. Darüber hinaus gehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

§ 9 Transport-, Material- und Montageflüge

Voraussetzung für die Durchführbarkeit der Flüge sind Sichtflug-Wetterbedingungen für Hubschrauber sowie der Klarstand der Maschine.

Aufnahme und Abladeplätze sind nach Angaben der ROTORFLUG vorzubereiten.
Bei Änderungen der Angaben von über + 5 %, behalten wir uns das Recht vor, die Abrechnung des Auftrages entsprechend anzupassen. Es gelten die Gewichtsangaben der Bordwaage des Hubschraubers.

Schäden an Transportgütern und gegenüber Dritten müssen binnen 2 Tagen nach Einsatztag schriftlich der Firma ROTORFLUG bekannt gegeben werden. Der Auftraggeber besorgt die Landeerlaubnis für das Grundstück, auf dem gelandet und gestartet wird.

Das nötige Flugbetriebsmaterial wird – wenn nicht anders vereinbart – von ROTORFLUG zur Verfügung gestellt. Die Lasten werden von den Mitarbeitern der Fa. ROTORFLUG vorbereitet und angehängt.

§ 10 Zahlung

  1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels hat der Auftraggeber ohne Mahnung Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Bank zu ersetzen.
  2. Werden ROTORFLUG nach Annahme des Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Zweifel ziehen, ist ROTORFLUG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse bzw. Sicherheitsleistung zu leisten. Wird der Auftrag bereits abgewickelt, kann ROTORFLUG sofort alle Leistungen einstellen und abrechnen. Bezüglich des noch nicht durchgeführten Auftragsteiles kann sie Sicherheitsleistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. ROTORFLUG ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

§ 11 Aufrechnung

Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungsrecht nur dann zu, wenn seine Gegenforderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle an ROTORFLUG erteilten Aufträge ist Bad Homburg v.d.H. ROTORFLUG ist durch diese Vereinbarung jedoch nicht gehindert, einen eventuellen Rechtsstreit bei dem für den Auftraggeber zuständigen Gericht durchzuführen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass zwischen den Vertragsteilen ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist.

§ 13 Allgemeines

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, hat das auf die übrigen keinen Einfluss.

Die Anweisungen des Piloten und des Bodenpersonals, die den Flugbetrieb betreffen, sind unbedingt zu befolgen. Schadenersatzforderungen, die aufgrund Nichtbefolgung der Einsatzanweisung entstehen, können von ROTORFLUG nicht akzeptiert werden. Vom Auftraggeber ist ein Mitarbeiter namhaft zu machen, der gegenüber ROTORFLUG für die Auftragsabwicklung verantwortlich zeichnet.

Stand: Januar 2021

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